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Mineralfarbenindustrie: „Wahnsinniger Aufwand für die Unternehmen“
Die Mineralfarbenindustrie sieht sich mit einer Vielzahl von Regulierungen konfrontiert – von Mikroplastik über Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zur Chemikalienpolitik. Dr. Heike Liewald, Geschäftsführerin, und Dr. Anne Thüsing, Referentin für Umweltschutz & Lebensmittelrecht beim Verband der Mineralfarbenindustrie, berichten, welche Regelungen besonders herausfordernd sind und welche Rolle Innovationen wie KI künftig spielen. Das Interview führte Kirsten Wrede.
Was halten Sie von der aktuellen Mikroplastik-Regulierung und was bedeutet sie für Ihre Mitgliedsunternehmen?
Dr. Heike Liewald und Dr. Anne Thüsing: Es gibt zwei Regulierungen, die mit der Intention auf den Weg gebracht wurden, Mikroplastik in der Umwelt zu verhindern. Im Fokus der Beschränkung von Mikroplastik gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung stehen synthetische Polymerpartikel oder chemisch modifizierte, natürliche Polymere, die wasserunlöslich sind. Diese Partikel sollten nicht weiter in Produkten enthalten sein, die dann, auch bei sachgemäßer Verwendung von zum Beispiel Kosmetikprodukten, im Abwasser beziehungsweise der Umwelt landen. Das ist der eigentliche Sinn der Beschränkung. Daher sind jetzt zeitlich gestaffelt diverse Verwendungen von beispielsweise polymerbasiertem Glitzer nicht mehr erlaubt.
Leider sind von der Definition, was man unter Mikroplastik versteht, beziehungsweise jetzt gemäß Verordnung 2023/2055 als synthetische Polymer-Mikropartikel bezeichnet, auch industrielle Zwischenprodukte wie Masterbatches und Pigmente mit fester Polymer-Beschichtung erfasst. Diese sind zwar von der Beschränkung ausgenommen, da ihre Verwendung nicht im Fokus steht; allerdings besteht seit Oktober 2025 die Verpflichtung, den nachgeschalteten Anwendern Informationen über die Identität, dem Mikroplastik-Gehalt sowie Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung zu geben. Also erneut eine zusätzliche Informationspflicht innerhalb der Lieferkette. Ab 2026 – bzw. je nach Betroffenheit ab 2027 – muss zusätzlich an die Behörde ECHA gemeldet werden, wie welche Polymer-Partikel im Vorjahr verwendet wurden und welche Mengen möglicherweise freigesetzt wurden. Das bedeutet, dass bereits in 2025 mit der Erfassung der Daten begonnen werden musste. Da bei der industriellen Verarbeitung eine Freisetzung nicht beabsichtigt ist und daher bei sachgemäßer Handhabung tunlichst vermieden wird, halten wir dies für nicht angemessen. Zum Bürokratieabbau trägt die Regelung auf jeden Fall nicht bei.
Und was Hersteller von Kunststoffgranulaten, also auch Masterbatches, betrifft, sehen wir damit sogar eine unnötige Doppelregelung: Auch unter der neuen EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulaten, der EU-Verordnung 2025/2365, müssen Hersteller von Kunststoff-Pellets eine Abschätzung über eventuelle Polymerverluste machen und diese über 5 Jahre aufbewahren, um sie auf Anfrage vorlegen zu können. Zusätzlich müssen sie Risiko-Management-Pläne, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine Kunststoffpellets freigesetzt werden, an die Behörden melden. Unternehmen, die mehr als 1500 t pro Jahr umschlagen – dazu zählt die Summe aus Einkauf von Rohstoffen wie Polymeren und dem Verkauf der eigenen Produkte – müssen sich dies außerdem mittels Zertifizierung durch einen unabhängigen, externen Auditor bestätigen lassen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Kennzeichnungspflicht für Titandioxid aufgehoben. Wie bewerten Sie das Urteil?
Liewald/ Thüsing: Das Urteil des EuGH kann aus unserer Sicht als erfolgreiches Ende einer zehnjährigen Diskussion über die Titandioxid-Einstufung bewertet werden. Das Verfahren wurde ja im Jahr 2015 mit dem ersten Einstufungsvorschlag von Frankreich eröffnet. Der EuGH hat nun die Rechtsmittel zurückgewiesen, die die EU-Kommission und Frankreich gegen das Urteil des Europäischen Gerichts vom November 2022 eingereicht hatten. Das EuG hatte bereits damals festgestellt, dass die Einstufung rechtswidrig ist. Nun ist das Urteil also rechtskräftig und damit die Kennzeichnungspflicht für Titandioxid aufgehoben. Auch die zusätzlichen EU-Sätze EUH 211 und EUH 212 für feste bzw. flüssige Mischungen sind wieder abgeschafft.
Das Urteil hat sich mit den Rechtsmitteln, also möglichen Verfahrensfehlern in der ersten Instanz, beschäftigt. Es hat festgestellt, dass auch die technisch-wissenschaftliche Bewertung der europäischen Behörden einer Plausibilitätsprüfung durch die Gerichte standhalten muss. Sie haben keinen unbegrenzten Ermessensraum. Das ist aus unserer Sicht positiv.
Zu unserem Standpunkt, dass Partikeleffekte keine intrinsischen Eigenschaften sind, hat sich der EuGH leider nicht geäußert. Für die Rückweisung der Rechtsmittel war dies nicht relevant. Damit bleibt aber die Auslegung des EuG in der ersten Instanz bestehen, dass Lung-Overload-Effekte nicht von intrinsischen Eigenschaften der Partikel herrühren.
Aus unserer Sicht gehörten Partikeleffekte nicht in der CLP-Verordnung geregelt, sondern im Arbeitsschutz. Und da wäre eine Harmonisierung des allgemeinen Staubgrenzwertes in der EU die effektivere Maßnahme.
Sehen Sie praktikable Alternativen zu Titandioxid als Weißpigment, oder bleibt es auf absehbare Zeit unverzichtbar?
Liewald/ Thüsing: In den letzten zehn Jahren, so lange dauerte die Diskussion um die Einstufung von Titandioxid, wurde vielfach analysiert, was es für Alternativen zu Titandioxid als Weiß-Pigment gibt. Viele Verarbeiter-Unternehmen haben ihre Erfahrungen mit alternativen Produkten gemacht und das Fazit lautet nicht selten: Aufgrund der herausragenden Eigenschaften, hervorragenden Dispergierfähigkeit und der außerordentlichen Deckkraft bleibt Titandioxid beim Einsatz in Lackfarben und auch anderen Bereichen wie Kunststoffen das bevorzugte Weiß-Pigment. Insbesondere auch unter Aspekten der Nachhaltigkeit machen weniger deckende Farben nicht wirklich Sinn. Und Titandioxid, eingebunden in einer Farb- oder Kunststoffmatrix, ist und bleibt ohne jegliches Risiko bei der Verarbeitung und auch insbesondere beim Anwender und Verbraucher.
Welche Anforderungen des European Green Deal stellen die größte Herausforderung für die Mineralfarbenindustrie dar?
Liewald/ Thüsing: Für alle unsere Mitglieder, und das sind sowohl Pigment- und Füllstoffhersteller als auch Verarbeiter in der 1. Stufe, wie Hersteller von Pigmentpräparationen, Masterbatches oder Künstler- und Schulfarben, ganz klar: die Vielzahl der parallel angestoßenen Initiativen im Green Deal der letzten EU-Kommission. Die Chemicals Strategy for Sustainability allein umfasste etwa 85 Maßnahmen, zu denen unzählige Arbeitsdokumente, Vorentwürfe, und Konsultationen veröffentlicht wurden. Damit wird parallel an zu vielen Stellschrauben gedreht. Für die Unternehmen stellt es einen wahnsinnigen Aufwand dar, dies zu verfolgen und die entsprechenden Vorbereitungen im Unternehmen zu treffen.
Welche Maßnahmen sind das?
Liewald/ Thüsing: Zum einen sind es Maßnahmen, mit denen pauschal Stoffe mit einer bestimmten Gefahreneinstufung vermieden werden sollen. Beispielsweise die Einführung der „Substance of concern“ in der Ökodesign-Richtlinie oder die Diskussion um die REACH-Revision mit einer Erweiterung des Generic Risk Approach und dem Essential-Use-Konzept. Die REACH-Revision ist zwar noch nicht da, aber die anhaltende Diskussion darüber, was „essential“ ist, verunsichert die Hersteller und die Verwender in der Lieferkette. Dabei wird übersehen, dass ein bestimmtes Gefahrenpotenzial nicht automatisch ein hohes Risiko bedeutet und diese Stoffe trotzdem sicher eingesetzt werden können.
Zum anderen sind es Maßnahmen, die durch überbordende Berichtspflichten eine extrem hohe Bürokratie erzeugen, wie die Berichtspflichten und gesetzlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) oder die neue IED-Richtlinie. An vielen Stellen sehen wir übermäßige Auswirkungen, wenn die Folgenabschätzung für die nachgelagerte Gesetzgebung außer Acht gelassen wird.
Durchaus positiv zu sehen ist, dass die Europäische Kommission nun mit den Omnibus-Verfahren und dem Clean Industrial Deal versucht, ihren Ansatz zu korrigieren, indem sie die Bedeutung von Wettbewerbsfähigkeit und Vereinfachung betont.
Prinzipiell begrüßen wir die Erleichterungen und den Abbau von Berichts- und Informationspflichten, allerdings zeigte sich bereits im Jahr 2025, wie langsam und mühsam die Prozesse sind; so gesehen bei dem mühsamen Prozess des Omnibus I für Nachhaltigkeit, bei dem das Parlament erst in der 2. Abstimmung eine Position finden konnte. Um eine wirkliche Entlastung rechtzeitig zu erreichen, müssen die Prozesse beschleunigt werden.
Welche Rolle spielt die sich rasant verbreitende KI bei Ihren Mitgliedsunternehmen?
Liewald/ Thüsing: KI – ja, ein wichtiges Thema. Unsere Unternehmen beschäftigen sich intensiv damit, wie sie eingesetzt werden kann: um Prozesse zu optimieren, den Fachkräftemangel insbesondere in der Produktion zu begegnen oder Ressourcen effizienter zu nutzen. Wir als Verband unterstützen sie dabei und hatten beispielsweise Vorträge mit konkreten Anwendungsbeispielen auf unserer letzten Mitgliederversammlung. Natürlich gibt es, wie in vielen anderen Bereichen, auch beim Thema KI Vorreiter und Skeptiker. Umso wichtiger ist es uns, mit unseren Veranstaltungen eine Plattform zum Austausch zu bieten.