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REACH-Mikroplastik-Restriktion: Heute tritt die erste Frist in Kraft

Seit dem 17. Oktober 2025 gelten in der Europäischen Union erstmals verbindliche Informationspflichten für Produkte, die absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel enthalten. Die neue Regelung ist Teil des EU-Aktionsplans „Null Schadstoff“ und betrifft auch Lack- und Beschichtungssysteme mit bestimmten Polymerbestandteilen.

Die neue EU-Verordnung zu Mikroplastik tritt stufenweise in Kraft und soll Emissionen bis 2030 um 30 % reduzieren. Quelle: Pcess609 - stock.adobe.com

Am 17. Oktober 2025 beginnt für die Chemie- und Beschichtungsindustrie ein neues Kapitel: Die erste zentrale Frist der EU-Mikroplastik-Restriktion (Verordnung (EU) 2023/2055) tritt heute in Kraft. Sie verpflichtet Hersteller und Lieferanten, umfassende Produktinformationen bereitzustellen, wenn ihre Produkte synthetische Polymermikropartikel (SPM) enthalten. Betroffen sind unter anderem Rohstoffe und Additive für industrielle Anwendungen, bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe und Produkte, für die eine risikokontrollierte Nutzung nachgewiesen werden kann.

Die Verordnung wurde bereits am 25. September 2023 verabschiedet und ergänzt Anhang XVII der REACH-Verordnung. Ziel ist es, die absichtliche Freisetzung von Mikroplastik bis 2030 um 30 % zu senken. Anders als ein vollständiges Verbot sieht die Regelung einen stufenweisen Ansatz mit Übergangsfristen für verschiedene Produktgruppen vor.

Informationspflichten und Berichterstattung

Lieferanten müssen ab heute detaillierte Angaben zur sicheren Verwendung und Entsorgung machen. Diese Informationen sind entweder auf dem Etikett, der Verpackung oder im Sicherheitsdatenblatt (SDS) bereitzustellen. Darüber hinaus ist eine Konformitätserklärung erforderlich, die die Art und Menge der enthaltenen Polymere ausweist.

Für industrielle Anwendungen gilt zusätzlich eine jährliche Berichtspflicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA). Die ersten Berichte müssen bis zum 31. Mai 2026 über das REACH-IT-System eingereicht werden und Angaben zu freigesetzten Mikroplastikmengen enthalten.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Einige Produktgruppen – darunter kosmetische Mittel, Düngemittel, Reinigungs- und Pflegeprodukte – erhalten längere Übergangszeiträume bis 2027, 2028 oder 2031. Für Make-up- und Nagelprodukte gilt sogar eine Frist bis 2035, wobei ab 2031 ein Hinweis „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“ verpflichtend wird.

Ausnahmen gelten weiterhin für Anwendungen, bei denen Mikroplastik dauerhaft in einer festen Matrix gebunden ist, etwa in Lackfilmen oder Klebstoffen. Auch Stoffe, die ausschließlich industriell genutzt werden, sind vom Verkaufsverbot ausgenommen – jedoch nicht von den Dokumentationspflichten.

Ausblick: Compliance als Wettbewerbsfaktor

Mit der heutigen Frist verschiebt sich der Fokus von der Regulierung hin zur Umsetzung. Für Hersteller bedeutet dies, Prozesse, Sicherheitsdatenblätter und Etiketten zu überarbeiten und neue Meldeverfahren zu etablieren. Unternehmen, die frühzeitig handeln, sichern sich nicht nur Marktzugang, sondern stärken ihre Position im Hinblick auf nachhaltige Produktionsstrategien und regulatorische Transparenz.

Quelle: REACH24H, „EU Microplastics Restriction: First Key Deadline on Oct 17, 2025“